Aktueller Stand zum Gebäudeenergiegesetz

Das so genannte „Heizungsgesetz“ soll im September vom Bundestag gebilligt werden. Viele Verbraucher stehen vor einer Menge Fragen: Muss ich meine Heizung tauschen? Gibt es Fristen zu beachten? Und was für Förderungen hat die Bundesregierung geplant? Hier geben wir einige Ausführungen unseres Verbandes (Verband für Energiehandel Südwest-Mitte e.V.) wieder. Einige Fragen werden aufgegriffen und nach aktuellem Kenntnisstand beantwortet:

Heizung ab 2024: Eckpunkte für Förderkonzept steht – bis zu 70 Prozent Zuschuss geplant

Bei den politischen Bestrebungen, in Zukunft möglichst keine Öl- und Gasheizungen mehr einzubauen, gibt es eine Vielzahl von Regelungen zu Zuschüssen und Förderungen: Die bisherigen Zuschüsse für eine neue Heizung sollen vereinheitlicht werden – bedeutet: Statt einzelnen Förderprogrammen wie für die Wärmepumpe soll es ein Konzept für alle erneuerbaren Heizsysteme geben. Die Förderung ab 2024 soll aus mehreren Komponenten bestehen – in der Summe soll man auf bis zu 70 Prozent kommen. Die förderfähigen Investitionskosten für eine neue Heizung sollen für ein Einfamilienhaus bei 30.000 Euro gedeckelt werden. Das geht aus einem Entwurf für einen Entschließungsantrag zum Gebäudeenergiegesetz (GEG) hervor. Konkrete Details sind noch nicht beschlossen. Für Mehrparteienhäusern sollen die maximal förderfähigen Kosten bei 30.000 Euro für die erste Wohneinheit liegen. Für die zweite bis sechste Wohneinheit sind je maximal 10.000 Euro geplant – ab der siebten je 3.000 Euro.

Die Förderung für eine neue Heizung ab 2024 soll sich auf vier Säulen stützen:

  • Grundförderung – Einheitlicher Fördersatz von 30 Prozent
  • Klimabonus (KB) – Je nach KB zwischen 10 und 20 Prozent
  • Kreditförderung – Zuschüsse werden in Tilgungszuschuss integriert
  • In der Steuer geltend machen – Rund 20 Prozent von der Steuerlast abziehen

Das bedeutet: Nicht jeder Hausbesitzer bekommt automatisch eine Förderung von 70 Prozent der Gesamtkosten. Denn je nach Klimaboni – es gibt insgesamt drei – kann die Förderung höher oder niedriger ausfallen. Über die Klimaboni soll etwa der Umstieg von besonders alten und ineffizienten Heizungen auf nachhaltige Heizungen bezuschusst werden. Auch ältere Hausbesitzer und solche mit wenig Geld sollen über die Klimaboni stärker gefördert werden.

Heizung in Deutschland: Millionen Haushalte erreichen Altersgrenze für Tauschpflicht

Die Austauschpflicht sieht vor: Alte Gas- und Ölheizungen müssen nach 30 Jahren Nutzung ausgetauscht werden. Das Alter einer Heizung kontrollieren die Schornsteinfeger in Deutschland. Nach den Zahlen des Bundesverbandes des Schornsteinfegerhandwerks zeigt sich: Mehr als zwei Millionen Haushalte steuern mit ihrer Heizung auf die 30 Jahre zu. (Datenquelle: Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks)

Müssen sich tatsächlich alle diese Haushalte über eine neue Heizung Gedanken machen?

Die Antwort ist nein – denn die Ausnahmen von der gesetzlichen Austauschpflicht sind umfangreich. In der aktuell gültigen GEG-Fassung sind Heizungen mit konstanter Vorlauftemperatur von der Austauschpflicht betroffen – Brennwert- oder Niedertemperaturtechnik nicht. Allerdings könnte sich auch an den Ausnahmen oft etwas ändern. Denn noch sind die verschiedenen Ausnahmen – wie Sie den später mal im GEG stehen werden – nicht bekannt. Für die Verbraucher bedeutet das erst einmal abwarten. Und wer 2023 oder 2024 schon von der Austauschpflicht betroffen ist, sollte sich rechtzeitig Gedanken machen. Nach der Art der Heizung und der Wohnsituation richten sich die Übergangsfrist – zwischen drei und 10 Jahren sind möglich. Konkret gilt: Nach Vorliegen der kommunalen Wärmeplanung muss eine neue Heizung zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien genutzt werden. Geht die Heizung irreparabel kaputt, greift eine Übergangsfrist von drei Jahren. In dieser Zeit kann eine fossile Heizung genutzt werden – spätestens nach drei Jahren muss diese aber die 65-Prozent-Quote erfüllen.

Wie geht es nun weiter?

Das Bundesverfassungsgericht hat die Abstimmung über das Gebäudeenergiegesetz (GEG) untersagt. Der CDU-Abgeordnete Thomas Heilmann, früher Justizsenator in Berlin, hatte das in einem Eilantrag gefordert. Er kritisierte, dass die Ampelfraktionen das Gesetz über den Heizungsaustausch so schnell durchs Parlament bringen wollten, dass seine Rechte als Abgeordneter verletzt würden. Weil die Ampel sich spät auf Einzelheiten geeinigt hat, bekamen die Par­la­men­ta­rie­r die Änderungen so kurzfristig, dass sie die Unterlagen nicht eingehend prüfen konnten. Auch die Teil­neh­me­r der Expertenanhörung hatten nur ein Wochenende Zeit, um die Dokumente zu sichten.

Ist das Gesetz damit erledigt?

Nein. Bei dem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht ging es nicht um die Inhalte des Gesetzes, sondern nur um das Zustandekommen. Die Rich­te­r haben sich also nicht inhaltlich geäußert. Es ging ausschließlich darum, ob das Gesetz vor der Sommerpause des Parlaments verabschiedet werden darf. Der Bundestag hätte die Abstimmung bei einer Sondersitzung in den kommenden Wochen zwar nachholen können. Aber die Ampelfraktionen haben sich dagegen entschieden. SPD, Grüne und FDP wollen das Gesetz direkt nach der Sommerpause im Bundestag verabschieden. Es soll wie geplant am 1. Januar in Kraft treten.

Im Gerangel um das Gesetz hat die FDP viele Ausnahmen durchsetzen können, die dazu führen, dass Öl- und Gasheizungen viel länger neu angeschafft werden können als ursprünglich geplant, etwa wenn sie mit Wasserstoff oder E-Fuels betrieben werden können. Nach Auffassung von Umweltverbänden wird das Gesetz deshalb dazu führen, dass Deutschland die Pariser Klimaziele nicht einhalten kann. Es verstößt aus ihrer Sicht also gegen ein völkerrechtlich verbindliches Abkommen. Interessant sind in diesem Zusammenhang auch Äußerungen einer SPD-Bundestagabgeordneten gegenüber einem unserer VEH-Mitglieder: „[…] Technologieoffenheit bei den Heizoptionen ist ein wichtiger Faktor für das Gelingen der Wärmewende. Sie haben Recht: Nicht überall können Wärmepumpen eingebaut werden und nicht jeder Haushalt kann sich an ein Gas- oder Fernwärmenetz anschließen lassen. Und so wird es zukünftig möglich sein, Heizungen zum Beispiel mit fester Biomasse oder flüssigen Energieträgern zu betreiben. Eigentümer von Gas-, Holz- oder Ölheizungen müssen ab dem 01.01.2029 einen steigenden Anteil an Biomasse oder klimafreundlichen Gas- oder Flüssigbrennstoffen nachweisen: ab 2029 in Höhe von 15 Prozent, ab 2035 in Höhe von 30 Prozent und ab 2040 in Höhe von 60 Prozent. Green Fuels können als Energieträger eingesetzt werden, sofern sie den Vorgaben des Gesetzes entsprechen. Es ist nicht damit zu rechnen, dass es bis zur Beschlussfassung im September 2023 signifikante Änderungen an den oben beschriebenen Details geben wird […]“

Letztlich werden wir also abwarten müssen, ob es tatsächlich noch zu Änderungen kommt bzw. in welcher konkreten Form das GEG im September möglicherweise verabschiedet wird.

(Quelle: Rundbrief 7.2023, Verband für Energiehandel Südwest-Mitte e.V.)