Infos zum Erneuerbare-Wärme-Gesetz 2015

(EWärmeG 2015)

Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) ist ein Landesgesetz für Baden-Württemberg. Es verpflichtet seit dem 1. Januar 2010 Eigentümer bestehender Wohngebäude, erneuerbare Energien einzusetzen, sobald sie ihre Heizungsanlage austauschen. Ab 1. Juli 2015 gilt die neue Fassung des Gesetzes. Das EWärmeG 2015 gilt für vor dem 1. Januar 2009 errichtete Gebäude, bei denen ab dem 1. Juli 2015 die Heizungsanlage ausgetauscht wird. Nach der Modernisierungsmaßnahme müssen 15 % der Wärme mit Erneuerbaren Energien erzeugt werden.

Gebäude-energie-gesetz

Hier finden Sie Infos zum bundesweit geltenden Gebäude-Energie-Gesetz.

Das Gesetz ist technologieoffen ausgestaltet, d.h. Sie können aus einer Vielzahl an Technologien zur Nutzung erneuerbarer Wärme wählen oder sich für Ersatzmaßnahmen entscheiden. Diese können nahezu beliebig miteinander kombiniert werden. Die Maßnahmen werden entsprechend ihrem Anteil am Wärmeenergiebedarf oder ihrem Erfüllungsgrad angerechnet.

Angerechnet werden können beispielsweise bestehende Solar- und Photovoltaikanlagen, eine sehr gute Wärmedämmung oder Öfen für Holzpellets mit entsprechendem Wirkungsgrad oder Wassertasche (sog. wassergeführte Öfen). Nach dem Austausch der Heizungsanlage müssen Sie gegenüber der unteren Baurechtsbehörde nachweisen, wie Sie die Anforderungen des EWärmeG 2015 erfüllt haben.

Einzelne Optionen zur Erfüllung des EWärmeG 2015:

  • Heizöl EL A Bio

    (sogenanntes Bioheizöl - 10 % Erfüllung)

  • Sanierungsfahrplan

    (5 % Erfüllung)

  • Wassergeführter Pellet(zimmer)ofen

    (15 % Erfüllung)

  • Solarthermie

    (je nach m² Kollektorfläche in Abhängigkeit zur m² Wohnfläche, 5-15 % Erfüllung)

  • Baulicher Wärmeschutz (Dämmung)

    z.B. Dachdämmung, Kellerdeckendämmung (je nach Dämmung, 5 bis 15 % Erfüllung)
  • Photovoltaik

    (je nach kWp/m², Erfüllung 5-15 %)
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