Leider lassen nähere Informationen immer noch auf sich warten. Wir zitieren aus einer Mitteilung des VEH (Verband für Energiehandel Südwest-Mitte e.V.) vom 23.01.2023:
„Eine Unterstützung der Ölheizungsbesitzer in Bezug auf eine Energiekostenentlastung wurde im letzten Jahr vollmundig von Seiten der Bundesregierung angekündigt. Konkret geschehen ist hierzu bisher leider noch nichts.
Die Heizölkunden fragen daher mehr und mehr in unserem Mitgliederkreis und auch in unserer VEH-Geschäftsstelle nach, wann und wo entsprechende Anträge gestellt werden können.
Leider können wir dazu immer noch keine Aussagen treffen, da entsprechende Entscheidungen und Hinweise zur Umsetzung bis jetzt nicht vorliegen. Wir haben daher Schreiben an die Landesregierungen gerichtet und appelliert, hier schnellstens für Klarheit zu sorgen.
Die Landtagsabgeordnete der CDU in Rheinland-Pfalz, Ellen Demuth, erklärte hierzu In einer Stellungnahme:
‚Für Bezieher von nicht leitungsgebundenen Brennstoffen wie Heizöl, Pellets und Flüssiggas gibt es bisher leider noch keine Entschädigung. Dies kritisieren die betroffenen Bürgerinnen und Bürger völlig zu Recht. Zwar hat die Bundesregierung erkannt, dass sie hier nachsteuern muss. Das Antragsverfahren für die Härtefallregelung wird derzeit allerdings immer noch erarbeitet. Die Auszahlung soll möglichst unkompliziert erfolgen, zuständig für die konkrete Umsetzung sind die Bundesländer, also hier in Rheinland-Pfalz die SPD-geführte Landesregierung. Wann und auf welchem Wege die Beantragung in Rheinland-Pfalz möglich ist, ist bisher nicht bekannt. Um dies herauszufinden, habe ich nun bei der Landesregierung nachgefragt. Ich fordere die Landesregierung und Ministerpräsidentin Malu Dreyer auf, umgehend zu handeln. Die betroffenen Bürgerinnen und Bürger müssen zügig eine Entlastung beantragen können.‘ (PM)
Normale Heizöl-Kunden können nur warten – und Heizöl-Rechnungen sichten, die ihnen zwischen dem 1. Januar und dem 30. November 2022 ausgestellt wurden. Nur für diesen Zeitraum gilt ein Anspruch. Außerdem wird man für einen Zuschussantrag auch die Vergleichsrechnungen aus dem Jahr 2021 benötigen. War die nur halb so hoch, stehen die Chancen gut, einen Zuschuss zu bekommen.“
Quelle: Rundschreiben 1/ 2023 des VEH (Verband für Energiehandel Südwest-Mitte e.V.) vom 23.01.2023